Wird eine inländische Immobilie von einem ausländischen Eigentümer (bloß) vermietet und verfügt dieser über kein eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Inland, so gilt diese Immobilie nicht als feste Niederlassung (Betriebsstätte) im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Dies führt dazu, dass sich, bei bloßer Vermietungstätigkeit ohne personelle Ausstattung im Inland, die wirtschaftliche Ansässigkeit im Ausland befindet und dadurch die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist.
Das hätte zur Folge, dass die Mietvorschreibungen an unternehmerische Mieter ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger auszustellen wären. Die Vorsteuern für Eingangsleistungen in Zusammenhang mit der Vermietung wären folglich über das Erstattungsverfahren und nicht im Wege der Veranlagung geltend zu machen. Die Mietvorschreibungen an Privatpersonen als Mieter unterliegen ohne Anwendung der Kleinunternehmerregelung der Regelbesteuerung mit 20% USt (oder ggf 10% für Wohnzwecke). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert, da ja bisher unterstellt wurde, dass diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären sind.
Der VwGH hat unter Berufung auf den EuGH entschieden, dass Vorsteuerüberschüsse oder Umsatzsteuerguthaben, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist vom Finanzamt rückgezahlt werden, zu verzinsen sind. Die Höhe der Zinsen kann nach Ansicht des VwGH (analog zu bestehenden Zinsbestimmungen) 2% über dem Basiszinssatz betragen. Der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung wurde im vorliegenden Fall nicht festgesetzt, jedoch darf ein zinsfreier Zeitraum für eine angemessene abgabenrechtliche Prüfung (Einzelfall!) bestehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bleibt abzuwarten. Diese wird aber vermutlich auch eine Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen umfassen.
Wird die Immobilienertrag-steuer auf Basis einer unrichtigen Rechtsmeinung zu niedrig ermittelt, so tritt keine Abgeltungs-wirkung ein. Bei einem bloßen Rechtsirrtum ist der Steuerpflichtige zwar nicht verpflichtet den Verkaufsvorgang in seine Steuererklärung aufzunehmen, jedoch kann das Finanzamt von sich aus im Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid die Steuer rechtsrichtig vorschreiben.
Im vorliegenden Fall hat sich der VwGH mit der Besteuerung von in Russland tätigen Geschäftsführern einer österreichischen GmbH beschäftigt. Laut ständiger Rechtsprechung werden Geschäftsführerbezüge dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (hier Russland). Gleichzeitig wirft der VwGH in seiner Entscheidung die Frage auf, ob Geschäftsführerbezüge nicht als „Directors‘ fees“ anzusehen sind und somit das Besteuerungsrecht in Österreich läge. Diese Frage ist im fortzusetzenden Verfahren vom BFG zu prüfen.
Die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für Veräußerungsgewinne ist nur dann möglich, wenn der Veräußerer (nach Vollendung des 60. Lebensjahres) seine aktive Erwerbstätigkeit tatsächlich einstellt. Auch wenn direkt nach der Betriebsveräußerung die Erwerbstätigkeit eingestellt wird, muss diese über eine längerfristige Dauer über das Veranlagungsjahr hinaus gerichtet sein. Wird mit Beginn des Folgejahres der Veräußerer im veräußerten Unternehmen beschäftigt (mit mehr als € 730 Jahreseinkommen), so ist dies für den Hälftesteuersatz schädlich.
Werden Arbeitnehmer auf Grund von behördlicher Absonderung von der Arbeit gehindert, so kann für den Zeitraum der Absonderung eine Vergütung des Verdienstentgangs beantragt werden. Die Höhe der Vergütung umfasst dabei nicht nur das normale Gehalt, sondern auch die aliquoten Sonderzahlungen, unabhängig davon, ob in dem abgesonderten Monat Sonderzahlungen tatsächlich ausbezahlt wurden.