Der OGH hat sich erstmals seit Beginn der Pandemie zur Frage der Mietzinsminderung in Folge eines behördlichen Betretungsverbots geäußert. Im gegenständlichen Fall wurde einem Sonnenstudiobetreiber eine Mietzinsminderung auf Null wegen des behördlichen Betretungsverbots zugestanden. Der OGH hat in seiner Entscheidung jedoch nur eindeutig festgehalten, dass es sich bei Covid-19, um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt, und dass nur die vollständige Unbrauchbarkeit des Bestandsobjekts (im gegenständlichen Fall wurde eine auch nur teilweise Nutzung verneint) einen Entfall des Mietzinses bewirkt. Keinen Aufschluss gibt dieses Judikat über die Frage, wie bei einer teilweisen Nutzung (zB Take-Away oder Click&Collect) vorzugehen ist. Ebenfalls wurde keine Aussage darüber getroffen, ob der Mieter Corona-Hilfsmaßnahmen (wie zB Fixkostenzuschuss) zu beantragen hat und in Folge einer Genehmigung an den Vermieter weiterreichen muss. Es bleibt daher spannend, wie und ob der OGH in weiteren Entscheidungen auf diese offenen Fragen eingehen wird.
Im gegenständlichen Fall wurden deutsche Pensionseinkünfte, die in Deutschland teilweise steuerfrei gestellt sind, zur Gänze in den Progressionsvorbehalt eingerechnet. Der VwGH begründet dies damit, dass die deutsche Pension der inländischen gesetzlichen Pension entspricht und somit alle Beiträge zu dieser Pension in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden hätten können. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Beträge in den Jahren der Beitragszahlung auch tatsächlich einkommensmindernd geltend gemacht wurden.
Ein Wohnsitz im Sinne der BAO wird nur dann begründet, wenn dieser neben der Innehabung (rechtliche und tatsächliche Möglichkeit über das Objekt zu verfügen und es für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können) auch tatsächlich benützt wird. Wird (wie im gegenständlichen Fall) ein Haus angeschafft und tatsächlich nie zu Wohnzwecken genutzt, so begründet dies keinen Wohnsitz iSd BAO.
In dieser Entscheidung ging der VwGH von seiner bisherigen Ansicht ab, dass hauptsächlich die Häufigkeit von Rechtsgeschäften eine Unternehmereigenschaft begründen kann. Vielmehr muss nun der Verkäufer dem typischen Bild eines Händlers gleichkommen, damit eine Unternehmerschaft bejaht werden kann. Liegt wie im vorliegenden Fall die einzige Verkaufstätigkeit darin, eine erhebliche Anzahl an Privatgegenständen (hier Antiquitäten) an einen Kommissionär zu übergeben, der mit der Verwertung betraut wurde, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt, und dass daher keine Umsatzsteuer anfällt. Hat der Steuerpflichtige jedoch die Antiquitäten nur zum Zweck der späteren Weiterveräußerung angeschafft, so könnte dies anders beurteilt werden.
Wird beispielsweise von einer Versicherung eine Entschädigung für eine außergewöhnliche Wertminderung eines Betriebsgrundstückes geleistet (hier Totalschaden auf Grund eines Brands), so ist diese Entschädigung um den Buchwert zu vermindern und der Restbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 30% (Immobilienertragsteuer) der Besteuerung zu unterwerfen. Zu dieser Rechtsmeinung gelangt der VwGH in der vorliegenden Entscheidung auf Grund der Erläuterungen zum 1. StabG 2012 (Einführung der Immobilienertragsteuer), da die Immobilienertragsteuer geschaffen wurde, um die Aufdeckung von stillen Reserven bei Grundstücken abzufedern. Eine gleiche Entschädigung für Grundstücke im Privatvermögen löst hingegen überhaupt keine Steuerpflicht aus.
Mit 1. September 2021 trat die Neufassung LSD-BG in Kraft. In dieser Neufassung sieht der Gesetzgeber vor, dass für Verstöße gegen Meldepflichten, die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen und für Unterentlohnung nur noch eine Geldstrafe, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, zu verhängen ist. Mindeststrafen sind nicht mehr vorgesehen. In den vorliegenden Entscheidungen hat der VwGH festgehalten, dass alle bisher anhängigen Verfahren nach den neuen Strafbestimmungen zu lösen sind. Auch ältere Fälle, die von den Gerichten mit der alten Rechtslage (nach den Bestimmungen des AVRAG) beurteilt wurden, sind nun nach den neuen Strafbestimmungen des LSD-BG (mittels Analogie) zu entscheiden.