Mit Jahresbeginn treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. So auch die im Wartungserlass 2021 zu den Lohnsteuerrichtlinien eingearbeiteten Änderungen. Über das Homeoffice-Pauschale und das Öffi-Ticket wurde in der Ausgabe 6/2021 ausführlich berichtet. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der zusätzlichen für die Praxis wichtig erscheinenden Änderungen und aktuelle Werte. Die Tabelle der Sozialversicherungswerte 2022 finden Sie gesondert als Beilage.
Beim Zusammenspiel von Pendlerpauschale und Öffi-Ticket ist in räumlicher Hinsicht darauf zu achten, ob das zur Verfügung gestellte Öffi-Ticket den gesamten Arbeitsweg abdeckt. Für die nicht umfasste Wegstrecke steht ein Pendlerpauschale zu. Dies ist mit dem fiktiven Pendlerpauschale des gesamten Arbeitswegs begrenzt. Wird dem Arbeitnehmer für mehr als 50% seiner Arbeitstage im Monat ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt, das auch den Arbeitsweg umfasst, dann steht kein Pendlerpauschale zu.
Eine erlaubte Bezugsumwandlung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bisher einen Fahrtkostenzuschuss für ein öffentliches Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt hat und statt dessen nun ein Öffi-Ticket zur Verfügung stellt.
Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes muss der Steuerpflichtige Nachweise führen, die die Kontrolle des beruflichen Zwecks und die zurückgelegte Fahrtstrecke erlauben. In Rz 290 der LStR wurde ergänzt, dass neben einem Fahrtenbuch dafür auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen, die diese Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sind.
Basierend auf eine rVwGH-Entscheidung wurden die Begriffe Familienwohnsitz und Berufswohnsitz präzisiert. Der Familienwohnsitz im Sinne der Pendlerverordnung liegt dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand hat. Ein Hausstand ist eine Wohnung, die den Lebensbedürfnissen entspricht. Ein Zimmer bei den Eltern oder ein WG-Zimmererfüllen diese Voraussetzung nicht. Der Berufswohnsitz muss hingegen für die Anerkennung der Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung kein eigener Hausstand sein. Der Berufswohnsitz kann neben einer (Miet-)Wohnung auch ein (Untermiet-)Zimmer oder eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit anderen Personen als einem Ehepartner oder Lebensgefährten benützte Wohnung sein.
Der Ersatz einer Geldstrafe, die über den Arbeitnehmer wegen einer in Ausübung seines Dienstes begangenen Verwaltungsübertretung verhängt wurde, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies liegt dann nicht vor, wenn das Strafmandat direkt an den Arbeitgeber erfolgt und diese Verkehrsstrafe über ihn verhängt und auch von ihm bezahlt wurde.
Die Versteuerung der sonstigen Bezüge (13. und 14. Gehalt, Prämien) mit den attraktiven festen Steuer-sätzen ist vom Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr zu kontrollieren und ggf aufzurollen und nachzuversteuern. In den LStR wurde nun klargestellt, dass eine Aufrollung auch zu Gunsten des Arbeitnehmers vorzunehmen ist. Wurden im laufenden Kalenderjahr weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mit festen Steuersätzen versteuert, hat der Arbeitgeber ab dem Jahr 2021 den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollung neu zu berechnen.
Basierend auf den CO2-Emissionswertennach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2022 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:
Mit Einführung des „Parkpickerls“ für alle Bezirke in Wien ab 1.3.2022 gewinnt die kostenlose Parkmöglichkeit am Arbeitsort erhöhte Bedeutung. Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt also auch für E-Cars, ausgenommen natürlich in Gemeinden, in denen E-Fahrzeuge von der Parkgebühr befreit sind.
Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro bleiben unverändert. Hier die geltenden Werte:
Der Pendlereuro beträgt € 2 / km einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
Taggeld – Inland
Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel
€ 26,40
Nächtigungsgeld – Inland
pauschal anstelle Beleg für Übernachtung
€ 15,00
Km-Geld PKW /Kombi: € 0,42
Km-Geld Mitbeförderung: € 0,05
Km-Geld Motorrad: € 0,24
Km-Geld Fahrrad: € 0,38