Auf Grund der Vielfalt der Corona-Hilfsmaßnahmen beschränken wir uns hier auf den Umsatzersatz, den Ausfallsbonus, den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, die Investitionsprämie, die Corona-Kurzarbeitshilfe, die COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag.
1.1. Ansatzzeitpunkt
Der Ansatzzeitpunkt der COVID-19-Zuschüsse als Forderung richtet sich nach dem Entstehen des Rechtsanspruchs auf diese. Mit Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den jeweiligen COVID-19-Zuschuss besteht ein Rechtsanspruch auf diesen. Zusätzlich muss bis zur Aufstellung des Abschlusses der Förderantrag ordnungsgemäß gestellt worden sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Beihilfen, die zugeflossen sind, der Antragsteller die Voraussetzungen dafür jedoch nicht erfüllt, müssen als Verbindlichkeiten (aufgrund der drohenden Rückzahlung) ausgewiesen werden.
Bei Zuschüssen, die eine individuelle Kombination von Betrachtungszeiträumen zulassen (zB Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz), kann es sein, dass einzelne sachliche Voraussetzungen (bestimmter Prozentsatz an Umsatzeinbußen) für die Betrachtungszeiträume bis zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen, diese jedoch insgesamt über den gesamten Betrachtungszeitraum erfüllt werden. Ist die Erfüllung der Voraussetzungen über den gesamten Betrachtungszeitraum so gut wie sicher, so ist eine Forderung in Höhe des auf das Geschäftsjahr entfallenden Teils der Förderung anzusetzen.
Wurde die gesetzliche Grundlage für einen COVID-19-Zuschuss erst nach dem Abschlussstichtag geschaffen, so sind folgende 2 Fallkonstellationen zu unterscheiden:
1.2. Bewertung
Im Jahresabschluss darf nur maximal jener Betrag des Zuschusses aktiviert werden, für den bereits die entsprechenden Aufwendungen im Jahresabschluss erfasst sind. Bilanziell noch nicht erfasste Teile eines Zuschusses sind gegebenenfalls im Anhang zu erläutern.
Wurden Forderungen bereits bilanziert und stellt sich heraus, dass der Zuschuss nicht oder nicht in der beantragten Höhe gewährt wird, so ist eine Wertberichtigung der Forderung durchzuführen. Wurde der Zuschuss bereits ausbezahlt und droht die Rückzahlung nach dem Bilanzstichtag, so ist eine Rückstellung zu passivieren. Steht die Rückzahlung bereits fest, so ist stattdessen eine Verbindlichkeit auszuweisen.
1.3. Darstellung der COVID-19-Zuschüsse
Grundsätzlich ist der Zweck der COVID-19-Zuschüsse für die Darstellung des Zuschusses maßgebend. Dabei wird zwischen Investitions- und Aufwandszuschüssen unterschieden.
Investitionszuschüsse werden zur Förderung von Investitionen gewährt (zB Investitionsprämie). Diese Zuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten nach dem Eigenkapital auszuweisen und anteilig analog zur Abschreibung ertragswirksam aufzulösen.
Aufwandszuschüsse werden zur Förderung der laufend angefallenen Kosten gewährt und werden entsprechend dem Aufwandsanfall ergebniswirksam sofort erfasst. Die Erfassung kann als „übrige sonstige betriebliche Erträge“ oder als offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand (in einer Vorspalte) erfolgen. Eine Kürzung des Aufwands auf Grund des Saldierungsverbots ist nicht zulässig.
Die Darstellung der einzelnen COVID-19-Zuschüsse kann wie folgt kurz zusammengefasst werden:
1.4. Verlustrücktrag und COVID-19-Rücklage
Die Bestimmungen zur COVID-19-Rücklage sowie zum Verlustrücktrag wurden am 22.6.2020 veröffentlicht. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Berücksichtigung wäre der Bilanzstichtag 30.6.2020.
Wird ein Verlust aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 rückgetragen oder eine COVID-19-Rücklage gebildet, so muss im Jahresabschluss 2020 ein Steuererstattungsanspruch als Forderung gegenüber dem Finanzamt angesetzt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen und der jeweilige Antrag gestellt worden ist oder wird.