Ende Juli wurden die zunächst bis 30.6.2021 befristeten COVID-19-Staatshilfen nochmals – modifiziert – verlängert. Im Beitrag stellen wir Ihnen die neuen bzw. verlängerten Änderungen vor.
Der 70%ige Verlustersatz, der bisher bei mindestens 30% Umsatzausfall bis 30.6.2021 gewährt werden konnte, wurde mit folgenden Änderungen bis 31.12.2021 verlängert:
Aufgrund der Verlängerung des Ausfallsbonus kann für die Kalendermonate Juli 2021, August 2021 und/oder September2021 bei einem Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent (gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten des Jahres 2019) ein Ausfallsbonus II in Höhe von bis zu € 80.000/Kalendermonat beantragt werden. Anders als der Ausfallsbonus besteht der Ausfallsbonus II nur aus einem Bonus. Die Möglichkeit einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 zu beantragen besteht im Rahmendes Ausfallsbonus II nicht mehr. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war; dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert (für Beherbergung und Gastronomie sind das zB 40%).
Die Höhe des Ausfallsbonus II von max € 80.000/Kalendermonat ist zusätzlich insofern gedeckelt, als dieSumme aus Ausfallsbonus II und die auf den Betrachtungszeitraum entfallen den Kurzarbeitsbeihilfen nicht den Vergleichsumsatz des jeweiligen Monats im Jahr 2019 übersteigen darf.
Für den Ausfallsbonus II gelten folgende Antragsfristen:
Zur Erinnerung: Die Antragsfrist für den Ausfallsbonus Juni 2021 endet am 15.9.2021.
Voraussetzung für den Anspruchauf den Ausfallsbonus II ist weiters, dass im Zeitraum ab 1.7. bis 31.12.2021 keine Dividenden ausgeschüttet oder eigene Aktien rückgekauft werden und keine unangemessenen Entgelte/Prämien ausgezahlt werden. Es dürfen auch keineKündigungen mit dem Ziel, dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen, erfolgen.
Seit 2.8.2021 bis 31.10.2021können Förderungen für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragt werden. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang pro Betrachtungszeitraum mit max € 2.000, mindestens jedoch € 600. Bei Nebeneinkünften über € 2.000 erfolgt keine Förderung mehr. Für den Zeitraum 16.6.2021 bis 30.6.2021, der durch die Auszahlungsphase 2 nicht mehr gedeckt ist, kann die Förderung für Juli 2021 um 50% erhöht werden.
NPO-Fonds: Für das 2. Halbjahr 2021 sind für Härtefälle unter den NPOs, die besonders schwer und lang andauern von COVID und seinen Folgen betroffen sind, zusätzlichen € 35 Mio reserviert. Die Anträge für das erste Halbjahr 2021 sind bis spätestens 15.10.2021 einzureichen.
Überbrückungsfinanzierung für Künstler: DieseFörderung wird analog zum Härtefallfonds bis zum 30.9.2021 fortgeführt. Anspruch besteht auf € 600 Unterstützung pro Monat.