Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften binnen 9 Monaten ab dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Diese Frist wurde für Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020 auf 12 Monate verlängert.
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, je-doch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Die gleiche Frist gilt auch für den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Ergebnisverwendungsbeschluss. Alle Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, ausgenommen Kapitalgesellschaften mit Umsatzerlösen bis € 70.000.
Übersicht der Größenklassen: Die Rechtsfolgen treten ein, wenn jeweils zwei der drei Merkmale in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren über- bzw. unterschritten worden sind.
Übersicht der offenzulegenden Unterlagen:
*) Verkürzte Darstellung möglich
**) nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (Kleine GmbH mit AR-Pflicht)
***) im Falle einer Kleinst-AG
Die vorübergehenden Sonderregelungen für Jahresabschlüsse und deren Offenlegung betreffen Bilanzstichtage bis zum 31.12.2020. Folgende Sonderreglungen kommen zur Anwendung:
Damit können Jahresabschlüsse bis zum Regelbilanzstichtag 31.12.2020 noch von der coronabedingten Sonderfristverlängerungen bis spätestens 31.12.2021 profitieren. Abweichende Wirtschaftsjahre 2020/21 bzw. Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 31.12.2020 müssen wieder die reguläre Offenlegungsfrist von neun Monaten beachten.
Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.
Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt € 350.
Hinweis: für die Fristeinhaltung ist das Einlangen(!) bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, unbedingt einen Zeitpuffer einzuplanen.