Wir informieren Sie über höchstgerichtliche Entscheidungen des OGH und VwGH.
In einer weiteren Entscheidung des OGH zurCOVID-19-Mietzinsreduktion (hier: Kosmetiksalon in einem Einkaufszentrum) hat er weitgehend auf sein erstes Judikat verwiesen und somit dem Mieter eine umfassende Mietzinsreduktion auf Grund von behördlichen Schließungen zuerkannt. In dieser Entscheidung hat sich der OGH erstmals mit der Weiterreichung eines Fixkostenzuschusses beschäftigt. Er hält ausdrücklich fest, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, einen erhaltenen Fixkostenzuschuss an den Vermieter weiterzureichen. Dies wird damit begründet, dass der Mieter gegenüber der COFAG einer Schadensminderungspflicht unterliegt, die die COFAG uU dazu berechtigt, auf die Mietzinsreduktion zu viel erhaltenen Fixkostenzuschuss zurückzufordern.
Um COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfen zu erhalten, muss im Vorfeld eine COVID-19-Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. In der ersten Sozialpartner-COVID-19-Kurzarbeitsvereinbarung findet sich eine Regelung, wonach Kündigungen erst nach Ablauf einer Behaltefrist ausgesprochen werden dürfen. Diese Behaltefrist hat allerdings keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Behaltefrist und bewirkt auch keinen individuellen Kündigungsschutz. Die Behaltefrist zielt auf die Aufrechterhaltung des Gesamtbeschäftigungsstandes im Unternehmen ab und bewirkt eine Wiederauffüllungspflicht dieses Beschäftigungsstands.
Im vorliegenden Fall wurde der Tochter eines Ehepaare sein Wohnhaus im Wert von € 800.000 mit der Verpflichtung geschenkt, ihren drei Geschwistern jeweils € 200.000 zu bezahlen (insgesamt also 75% des Wohnhauswerts). Im vorgelagerten Verfahren kam das BFG zu dem Ergebnis, es läge ein entgeltliches Geschäft vor, da die Gegenleistung gem Einkommensteuerrichtlinien über 50% des Werts der Immobilie liegt. Der VwGH distanzierte sich allerdings von dieser 50%-Grenze und knüpfte an seine frühere Rechtsprechung zu gemischten Schenkungen an. Demnach wird eine gemischte Schenkung erst ab einer Gegenleistung von mindestens 75% als entgeltlich angesehen. Im Ergebnis gab es in diesem Fall jedoch keine Änderung, da die Gegenleistung eben genau 75% des Wohnhauswertes betrug.
Wird für eine vermietete Eigentumswohnung unentgeltlich ein Zuwendungsfruchtgenussrecht eingeräumt, so muss der Fruchtgenussberechtigte, damit ihm die Einkunftsquelle zuzurechnen ist, Dispositionen über die Nutzung der Wohnung treffen bzw treffen können. Legt der Fruchtgenussberechtigte dem bisherigen Mieter lediglich ein identes Mietanbot für den bereits existierenden Mietvertrag, so reicht dies nicht für einen Übergang der steuerlichen Zurechnung der Einkünfte aus. Dass in diesem Fall auf Grund des MRG ein tatsächlich unkündbarer Mietvertrag vorliegt und dadurch auch nur sehreingeschränkte Dispositionen vom Fruchtgenussberechtigten möglich wären, war in dieser Entscheidung nicht relevant.
Werden Luxusimmobilien an Gesellschafter oder Familienmitglieder von Gesellschaftern zu einem fremdüblichen Mietzinsvermietet, so liegt kein steuerneutrales Vermögen vor, welches zu einem Vorsteuerausschluss führt, selbst wenn die Luxusimmobilien auf die persönlichen Bedürfnisse des Gesellschafters (oder der Familienmitglieder) zugeschnitten sind und für die grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Ausschüttung an der Wurzel (verdeckte Ausschüttung) gegeben sind.
Im vorliegenden Fall hat der VwGH nunmehr geklärt, dass bestehende Mietverhältnisse in Folge eines Liegenschaftskaufs nach dem 31.8.2012, für Zwecke der Beurteilung einer Option zur Steuerpflicht gem § 6Abs 2 UStG, auch nach dem 31.8.2012 begonnen haben (es wird demnach steuerlich ein neues Mietverhältnis fingiert). Der neue Eigentümer der Liegenschaft kann eine Option zur Steuerpflicht daher nur noch dann ausüben, wenn der Mieter selbst nahezu ausschließlich Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.