Mit 1.4.2022 hat der Gesetzgeber die verschobene Anhebung der Kategoriebeträge seit Anfang der Pandemie vorgenommen. In unserer Ausgabe 2/2021 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass die Wertsicherungsberechnung im Hintergrund weiterläuft und somit werterhaltend für die Vermieter wirkt. Die allgemeine Valorisierungsregel des MRG besagt nämlich, dass immer dann eine Anpassung stattzufinden hat, wenn sich der Index des VPI 2000 seit der letzten Erhöhung (hier: Basis Dezember2020) um mehr als 5% verändert.
Diese Schwellenwertüberschreitung des Index fand bereits im Februar 2022 statt und wurde im April 2022 verlautbart. Daher ist eine Valorisierung der Kategoriebeträge frühestens ab dem übernächsten Monatsersten des auf die Verlautbarung folgenden Monats, nämlich dem 1.6.2022 gesetzlich vorgesehen. Diese weitere Anpassung wurde nun vom Gesetzgeber durchgeführt.
Die seit dem 1.6.2022 gültigen Kategoriebeträge können Sie folgender Liste entnehmen (in €/m²):
Bei aufrechten Mietverträgen wird die Anhebung des Kategoriemietzinses frühestens ab dem 5.7.2022 möglich sein. Dafür sind folgende Voraussetzungen notwendig:
Die Erhöhung der Kategoriebeträge hat nicht nur direkte Auswirkungen auf die zu entrichtenden Mietzinse, sondern erhöht auch (in vielen Fällen) die Verwaltungskostenpauschale der Hausverwaltungen und führt dadurch insgesamt zu höheren Betriebskosten, welche wiederum der Mieter zu tragen hat.
Das BMF hat am 6.5.2022 eine Information zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine veröffentlicht. In unserer Sonder-KlientenINFO vom 4.5.2022 haben wir die steuerlichen Rahmenbedingungen zur Abzugsfähigkeit von Spenden bzw werbewirksamen Spenden sowie der Behandlung von Sachspenden und Hilfsgüterlieferungen bereits vorgestellt.
Hier nun ergänzend die unterschiedlichen Fallkonstellationen bei der Vermietung von Wohnräumen an Flüchtlinge, die in der BMF-Information detailliert dargestellt werden.
In diesem Fall liegen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, sofern ein Gewinnstreben ableitbar ist. Bei Verlusten ist mangels Gewinnstreben jedoch von Liebhaberei auszugehen. Die Verluste sind steuerlich unbeachtlich.
Bei Überlassung durch Körperschaften gelten die Ausführungen zum Bestehen und Fortbestand einer Einkunftsquelle analog zu den Ausführungen betreffend Privatpersonen. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Sonder-KlientenINFO vom 4.5.2022 bezüglich „Wohnraumspende“.