Aufgrund des lang erwarteten Beschlusses der EZB, den Basiszinssatze um 0,5% auf nunmehr minus 0,12% zu erhöhen (seit März 2016: minus 0,62%), ergeben sich mit Wirksamkeit 27.7.2022 folgende Zinssätze:
Vorerst unverändert bleiben der Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte bis 31.12.2022 mit 8,58% und der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge mit 1,38% bis 30.9.2022 und danach bis 31.12.2022 mit 3,38%.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden die Rahmenbedingungen für die 14%-ige Forschungsprämie verbessert, insbesondere durch die Erweiterung der Bemessungsgrundlage um den fiktiven Unternehmerlohn, die Ausdehnung der Antragsfrist auf vier Jahre und die Möglichkeit der Teilauszahlung der Forschungsprämie.
Für die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns (für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit können € 45 pro Stunde, maximal 1.720 Stunden (=€ 77.400 pro Person und WJ) angesetzt werden. Damit soll vor allem Start-Ups und kleinen Unternehmen, die sich in der Forschung engagieren, geholfen werden. Formelle Voraussetzung ist, dass für die Berechnung Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung der Tätigkeit für den Forschung und Entwicklungsbereich geführt werden.
Die Antragsfrist für die Forschungsprämie ist nun mit vier Jahren ab Bilanzstichtag befristet. Die Antragstellung ist nur noch elektronisch via FinanzOnline möglich. Die bisherige Bindung an die Rechtskraft der Steuerbescheide entfällt. Beide Regelungen gelten erstmals für Forschungsprämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30.6.2022 beantragt werden.
Häufig umfassen Prämienanträge mehrere Forschungsprojekte oder Forschungsschwerpunkte. Bei der Prüfung der Anträge kann es sich ergeben, dass dem Antrag hinsichtlich eines Teiles der Projekte nicht vollinhaltlich entsprochen werden kann. Dies führt zu Verzögerungen, auch für den unstrittigen Teil. Mit der Neuregelung wurde nun die Möglichkeit geschaffen, eine Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrages zu erlangen. Dies ist jedoch nur in Bezug auf eigenständige, unstrittige Forschungsprojekte bzw Forschungsschwerpunkte möglich. Das Herauslösen von unstrittigen Teilen aus der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Forschungsprojektes ist nicht möglich. Eine Teilauszahlung erfolgt nur auf Antrag des Anspruchsberechtigten. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessender Abgabenbehörde. Allerdings kann mit einer positiven Erledigung gerechnet werden, wenn eine erhebliche Verzögerung der Gesamtauszahlung zu erwarten und die Höhe der Prämie erheblich ist.
Mit dem neuen § 205cBAO idF AbgÄG 2022 wurde eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen gesetzlich verankert. Damit sollen die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil „CS und techRent International GmbH“ in nationales Recht umgesetzt und die bisherige Regelungslücke für Zinsansprüche im umsatzsteuerlichen Veranlagungsverfahren geschlossen werden. Umsatzsteuerzinsen gelten sowohl für Gutschriften wie für Nachzahlungen. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 betragen.
Beispiel: die UVA 03/2023 wird am 15.5.2023 mit einem Überschuss eingereicht. Das Finanzamt verbucht die Gutschrift für die Periode 03/2023 erst am 22.11.2023. Das Vorsteuer-Guthaben ist ab 14.8.2023 (91. Tag nach Einreichung UVA) bis einschließlich 22.11.2023 zu verzinsen.
Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 mit einem Überschuss wird am 15.5.2023 eingereicht. Der Bescheid des FA ergeht erst am 12.10.2023. Für den Zeitraum von 14.8.2023 bis 12.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben. Die Verzinsung erfolgt für jenen Betrag, der tatsächlich gutgeschrieben wird.
Beispiel: die UVA für 08/2022 mit einer Zahllast wird am 28.02.2023 verspätet eingereicht. Umsatzsteuerzinsen sind ab 16.1.2023 (91. Tag nach Fälligkeit UVA 08/2022) bis 28.2.2023 vorzuschreiben.
Beispiel: am 15.5.2023 wird die UVA03/2023 mit einem Überschuss eingereicht, seitens dem FA wird am 8.9.2023 jedoch eine Zahllast von € 2.000 für die Periode 03/2023 festgesetzt. Es erfolgt die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen (Bemessungsgrundlage: € 2.000 für den Zeitraum 14.8.2023 bis 8.9.2023.)
Beispiel: die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 26.6.2023 eingereicht (Zahllast € 8.000). Der Bescheid des Finanzamtes ergeht am 21.10.2023. Für den Zeitraum von 1.10.2023 bis 21.10.2023 sind Umsatzsteuerzinsen zu verhängen.
Ab dem Zeitpunkt der Erlassung eines Veranlagungs- oder eines Änderungsbescheides verliert der bisherige Festsetzungsbescheid seine Gültigkeit. Dies hat im Hinblick auf die Verzinsung folgende Auswirkungen:
Beispiel: Die USt-Jahreserklärung für 2022 wird am 20.2.2023 eingereicht (Überschuss € 12.000). Gemäß Veranlagungsbescheid vom 10.3.2023 wird jedoch nur eine Gutschrift über € 7.000 zuerkannt. Dagegen wird ein Rechtsmittel erhoben, der Beschwerde wird durch Beschwerdevorentscheidung am 9.10.2023 vollinhaltlich stattgegeben. Ab 22.5.2023 (91. Tag nach Einreichung der USt-Jahreserklärung) bis 9.10.2023 Bescheidbekanntgabe) sind für den Unterschiedsbetrag von € 5.000 Umsatzsteuerzinsen gutzuschreiben.
Die Neuregelung wird im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide angewandt. Im Falle von Nachforderungen erfolgt die Umsatzsteuerverzinsung bei allen Fällen mit Fälligkeitsstichtag nach dem 20.7.2022 (Inkrafttreten des Gesetzes). Die Verzinsung einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt somit erstmals für das Veranlagungsjahr2022 ab 1.10.2023.
Die im Begutachtungsentwurf des AbgÄG 2022 vorgesehene Änderung, dass eine von einem IST-Versteuerer in Rechnung gestellte Vorsteuer erst im Zahlungszeitpunkt geltend gemacht werden kann, wurde nicht beschlossen. Ein diesbezüglich vorgesehenes zusätzliches Rechnungsmerkmal „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ ist damit auch obsolet geworden.
Das österreichische Steuerrechtverlangt für steuerliche Begünstigungen (wie zB Steuerbefreiung für Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer) das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe oder des Informationsaustausches. Trotz der Sanktionen in Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg gelten Belarus und Russland nach wie vor als Staaten, mit denen eine „umfassende Amtshilfe im Bereich Steuern vom Einkommen“ besteht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch mit diesen beiden Ländern derzeit suspendiert ist.
In einer aktuellen Information des BMF wird betont, dass die Voraussetzung des "Bestehens einer umfassenden Amtshilfe" im Verhältnis zu Russland und Belarus weiterhin erfüllt ist. Österreich hat allerdings den Informationsaustausch mit diesen beiden Staaten suspendiert. Die Steuerbefreiung von Zinsen für beschränkt Steuerpflichtige gilt nur für Personen, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht. Nach Ansicht des BMF müssen daher Kreditinstitute ab dem 1. Jänner 2023 einen KEST-Abzug für Zinsen für in Russland und Belarus ansässige Kunden vornehmen.
Wir haben bereits in der Sonder-KlientenINFO zum Teuerungsentlastungspaket über die einmalige Anpassung des Klimabonus für 2022 (€ 250) um den zusätzlichen Anti-Teuerungsbonus (€ 250) berichtet. Überraschend wurde jetzt angekündigt, dass die Auszahlung bereits mit Anfang September 2022 startet und nicht wie ursprünglich geplant ab Oktober 2022.
Der erhöhte Klimabonus beläuft sich im Jahr 2022 auf insgesamt € 500 pro Person bzw € 250 für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Anspruchsberechtigt ist jede natürlich Person, die im Jahr 2022 zumindest an 183 Tagen ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatte. Für Kinder, die ab dem 3. Juli 2022 geboren wurden, besteht demnach noch kein Anspruch für das Jahr 2022. Der erhöhte Klimabonus wird auf zwei Arten ausbezahlt.
TIPP: Ab dem Jahr 2023 soll der Klimabonus wieder in der ursprünglich geplanten Form (Sockelbetrag und Regionalausgleich) ausgezahlt werden. Sorgen Sie daher vor, dass Ihre Bankverbindung in FinanzOnline aktuell gehalten wird, damit Sie sich nicht mit der Einlösung von Gutscheinen beschäftigen müssen.