Auf Unionsebene steht gemäß der Judikatur des EuGH seit langem fest, dass ein Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden kann, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung in seinem Besitz hat. In der österreichischen Judikatur des VwGH und – auch jüngst – des BFG werden diese Grundprinzipien des Vorsteuerabzugs bestätigt.
In der österreichischen Verwaltungspraxis wird diese unionskonforme Auslegung des Vorsteuerabzugs derzeit nicht beachtet. Danach ist der Vorsteuerabzug an das Rechnungsausstellungsdatum geknüpft. Es wird allerdings eine Vereinfachungsregelung von der Verwaltung zugelassen, wenn die Rechnung so spät einlangt, dass der Steuerpflichtige sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen konnte. In diesem Fall ist durch zB Eingangsstempel das Datum des Einlangens der Rechnung nachzuweisen. Diese Rechnung wird dann in der Periode des Einlangens berücksichtigt.
Durch die unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Vorsteuerabzugs und die abweichenden Regelungen der österreichischen Verwaltung besteht derzeit ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entsprechend dem Rechnungsdatum oder dem Einlangen der Rechnung geltend zu machen. Wichtig dabei ist, dass das einmal gewählte System einheitlich angewendet wird.
Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letztendlich steht.
Der bisher uneingeschränkten öffentlichen Einsichtsmöglichkeit in EU-Register wurde durch die EuGH-Entscheidung die Grundlage entzogen. Seit dem 22.11.2022 ist die öffentliche Einsicht in das WiEReG-Register offline. Für Behörden und „Verpflichtete“ wie insbesondere Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, bleibt der Zugang wie bisher möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach wie vor die laufenden Meldungen und Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer durch diese Verpflichteten vorzunehmen sind.
TIPP: Rechtsträger haben (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren zu lassen bzw die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen. Eine bloße jährliche Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist somit nicht ausreichend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register verpflichtend neu durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Meldung bzw Bestätigung früherer Meldungen ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Unternehmen haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.
Die laufenden Meldeverpflichtungen bleiben unabhängig von der jährlichen Meldung weiterhin aufrecht. Demnach ist bei Neugründungen oder allfälligen unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder der obersten Rechtsträger spätestens vier Wochen ab Kenntnis eine entsprechende Änderungsmeldung an das Register durchzuführen.
Erneute Erhöhung der Steuerzinsen ab 22.3.2023
Zum wiederholten Mal innerhalb kurzer Zeit wurden die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen aufgrund der Erhöhung des Basiszinssatzes um weitere 0,5% erhöht.
Überblick Veränderung Zinssätze: