In der Gastronomie steht ein fixes Servicepauschale als zwingendes Trinkgeld in Diskussion. Einzelne Gastwirte haben ein solches bereits eingeführt. Dabei wird übersehen: Nur das freiwillige Trinkgeld ist für die Kellner einkommensteuerlich steuerfrei gestellt. Ein Trinkgeld, welches der Gast zwangsweise zahlen muss, stellt hingegen für das Servicepersonal lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar und unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht. Weiters besteht auch die Gefahr, dass das Finanzamt ein „Zwangstrinkgeld“ beim Gastwirt der Umsatzsteuer unterziehen muss; es unterliegt dann der Umsatzsteuer wie der sonstige Preis der jeweiligen Konsumation.
Mit dem EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) wurde in Österreich eine Richtlinie der EU umgesetzt. Das EU-UmgrG bezieht sich auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR. Es ermöglicht
Die grenzüberschreitende Sitzverlegung war zwar aufgrund der EuGH-Rechtsprechung schon bisher möglich, hat jetzt aber eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Verlegung des Sitzes in einen anderen Staat bewirkt, dass die Gesellschaft die betreffende Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaates erhält; es gilt dann nur mehr das Recht des Zuzugsmitgliedstaates. Das Gesetz schränkt aber nicht ein, dass eine österreichische GmbH nur zu einer ausländischen GmbH werden kann; auf Wunsch kann eine GmbH durch die Sitzverlegung auch zu einer ausländischen AG werden oder eine AG zu einer ausländischen GmbH. Das EU-UmgrG bezeichnet diese Sitzverlegung als „Umwandlung“ und verlangt hierfür gesellschaftsrechtlich einen „Umwandlungsbeschuss“, der in der Gesellschafterversammlung mit ¾-Mehrheit gefasst wird.
Aus steuerlicher Sicht führen die im EU-UmgrG geregelten Verlagerungen ins Ausland idR zur Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs am Vermögen der Gesellschaft. Daher sind die im Zeitpunkt der Verlagerung vorhandenen stillen Reserven des Vermögens der Gesellschaft in Österreich zu versteuern; es besteht aber das Recht, die Steuer in Raten zu entrichten.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung zum Thema „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ eine wesentliche Entschärfung der bisherigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtslage zum Ausdruck gebracht.
Im vorliegenden Fall wurden von einer GmbH Rechnungen mit zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer an Konsumenten ausgestellt. Die zu hohe Umsatzsteuer wurde von der GmbH zunächst an das Finanzamt abgeführt, aber bereits in der Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres berichtigt, sodass eine Gutschrift in der Höhe der überhöhten Umsatzsteuer entstanden ist. Diese Gutschrift wurde vom Finanzamt verweigert, da keine Rechnungskorrekturen an die Endkonsumenten ausgestellt wurden, sondern nur die Umsatzsteuererklärung einseitig korrigiert wurde. Die Finanzverwaltung warf der GmbH auch vor, sich mit der Umsatzsteuergutschrift zu bereichern, da die Endkonsumenten die erhöhte Umsatzsteuer getragen haben.
Der EuGH führt jedoch aus, dass der Sinn und Zweck der Regelung „Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung“ darin besteht, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird. Dadurch, dass die Rechnungen ausschließlich an Konsumenten ausgestellt wurden, welche ohnehin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist das Steueraufkommen aufgrund der falschen Rechnungen nicht gefährdet. Steuerlich kann demnach eine Rechnungskorrektur unterbleiben, wenn falsch ausgestellte Rechnungen an Geschäftspartner bzw Kunden ausgestellt werden, welche selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Mit dem Vorwurf der Bereicherung durch die Umsatzsteuergutschrift hat sich der EuGH in seiner Entscheidung nicht befasst. Das BFG hat nunmehr der GmbH die Gutschrift gewährt. Ob zwecks Vermeidung der Bereicherung eine Pflicht zur Rückerstattung der zu viel bezahlten Umsatzsteuer an die Endkonsumenten besteht, blieb vorerst offen.
Aufgrund des Urteils des EuGH hat der Gesetzgeber nunmehr mit dem AbgÄG 2023 im österreichischen UStG die Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft unrichtiger Rechnung angepasst: Es ist jetzt ausdrücklich vorgesehen, dass eine unrichtige Rechnung keine zusätzliche Steuerschuld auslöst, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Konsumenten erbracht wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Der EuGH hat entschieden, dass die bisher im WiEReG geregelte, komplett uneingeschränkte öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beschränkt werden muss. Dies ist jetzt mit einer Novelle zum WiEReG erfolgt. Die Einsichtnahme erfordert nunmehr ein berechtigtes Interesse. Für bestimmte begünstigte Organisationen oder Personen (Medien, Zivilgesellschaft), die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung aufweisen, wird das berechtigte Interesse unterstellt. Andere Antragsteller auf Gewährung der Einsicht müssen hingegen nachweisen, dass aufgrund wirtschaftlicher oder persönlicher Elemente ein hinreichendes Interesse am wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers besteht. Zudem können berufsmäßige Parteienvertreter, wie zB Steuerberater, Auszüge aus dem Register abfragen und sie an ihre Klienten übermitteln, wenn das Vorliegen des berechtigten Interesses als offenkundig einzustufen ist.
Mit der Novelle wurden weiters bspw Meldeverpflichtungen für Stiftungen und Treuhandschaften erhöht. Bei Stiftungen und Trusts muss zB offengelegt werden, ob ein Stifter, Gründer oder Trustor als Treuhänder tätig ist.
Die Novelle schafft weiters die rechtliche Grundlage für die rasche und effektive Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen nationalen und internationalen Behörden.